Das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 EStG
Grundsätzlich gilt auch für Menschen mit Behinderung die Entfernungspauschale (2026: 38 Cent ab dem 1. Kilometer, nur einfache Strecke). Sie können aber stattdessen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der entscheidende Vorteil: Bei den tatsächlichen Kosten zählt die gesamte gefahrene Strecke — also Hin- und Rückweg, nicht nur die einfache Entfernung. Ohne Einzelnachweis dürfen pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Wer das Wahlrecht nutzen darf
Das Wahlrecht steht zwei Gruppen offen:
- Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70, oder
- Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die zugleich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind — nachgewiesen durch das Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis.
Du kannst die Methode jedes Jahr neu wählen — sinnvollerweise die mit dem höheren Abzug. Bei langen Strecken ist oft die Pauschale günstiger, bei kurzen Auto-Strecken die tatsächlichen Kosten (weil Hin- und Rückweg zählen).
Abgrenzung zum Behinderten-Pauschbetrag
Nicht verwechseln: Die Fahrten zur Arbeit (§ 9 EStG) sind Werbungskosten. Davon getrennt gibt es den behinderungsbedingten Pauschbetrag (§ 33b EStG) und eine eigene Fahrtkosten-Pauschale für private Fahrten als außergewöhnliche Belastung (900 € bzw. 4.500 € je nach Merkzeichen). Beide Bereiche bestehen nebeneinander — der Arbeitsweg wird also nicht mit dem Privat-Pauschbetrag verrechnet.
Häufige Fragen
Kann ich mit Behinderung Hin- und Rückweg absetzen?
Ja, wenn du das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nutzt: Statt der einfachen Entfernungspauschale setzt du die tatsächlichen Fahrtkosten an — und die umfassen Hin- und Rückweg, ersatzweise pauschal 0,30 €/km für jeden gefahrenen Kilometer.
Ab welchem GdB gilt das Wahlrecht?
Ab einem Grad der Behinderung von 70, oder ab GdB 50, wenn zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen G oder aG).
Pauschale oder tatsächliche Kosten — was ist besser?
Das hängt von der Strecke ab. Bei kurzen Auto-Wegen sind die tatsächlichen Kosten oft höher, weil Hin- und Rückweg zählen. Bei langen Strecken kann die Entfernungspauschale (38 Cent ab km 1) günstiger sein. Du darfst jedes Jahr neu wählen.
Bekomme ich den Behinderten-Pauschbetrag zusätzlich?
Ja. Der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) und die Fahrtkosten zur Arbeit (§ 9 EStG) sind getrennte Posten. Der Arbeitsweg wird nicht mit dem Pauschbetrag für private Fahrten verrechnet.
Muss ich die tatsächlichen Kosten einzeln nachweisen?
Nicht zwingend. Ohne Einzelnachweis dürfen 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Höhere tatsächliche Kosten (z. B. behinderungsgerechter Umbau, Taxi) sind mit Belegen ansetzbar.